Artikel 11 VO (EG) 2008/657

Beihilfeantrag

(1) Der Beihilfeantrag wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gestellt und enthält zumindest folgende Angaben:

a)
die verteilten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien und -unterkategorien,
b)
Namen und Anschrift oder eine individuelle Kennnummer der schulischen Einrichtung oder des Schulträgers, auf den sich die Angaben gemäß Buchstabe a beziehen.

(2) Der Mitgliedstaat legt die Antragsperiode fest. Diese kann sich auf Zeiträume von einem bis sieben Monate innerhalb eines vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres erstrecken.

(3) Um gültig zu sein, müssen die Anträge — außer im Fall höherer Gewalt — korrekt ausgefüllt sein und spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, eingereicht werden.

Bei Überschreitung dieser Frist um weniger als zwei Monate wird die Beihilfe dennoch gezahlt, jedoch abzüglich

a)
5 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von einem Monat oder weniger,
b)
10 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat, aber weniger als zwei Monaten.

(4) Die im Beihilfeantrag angegebenen Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Auf diesen Rechnungen sind die Preise der gelieferten Erzeugnisse jeweils getrennt anzugeben; wenn sie nicht quittiert sind, muss der entsprechende Zahlungsnachweis beiliegen.

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