Artikel 12 VO (EG) 2008/657

Zahlung der Beihilfe

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 wird die Beihilfe Lieferanten oder Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d nur ausgezahlt

a)
gegen Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen oder
b)
auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Behörde über die vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe durchgeführten Kontrollen, die belegen, dass alle Beihilfebedingungen erfüllt sind, oder
c)
— soweit der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt — gegen Vorlage eines sonstigen Nachweises über die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen.

(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Antrags gemäß Artikel 11, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

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