Artikel 13 VO (EG) 2008/657

Vorschusszahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten können einen Vorschuss in Höhe der beantragten Beihilfe zahlen, sofern eine Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags geleistet wurde.

(2) Wird ein Vorschuss von einem Lieferanten oder einer Organisation gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d beantragt, so kann die zuständige Behörde den Vorschuss für die gelieferten Mengen zahlen, ohne die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Belege zu verlangen. In diesem Fall legt der Lieferant oder die Organisation der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach dem Tag der Vorschusszahlung die für die Gewährung der endgültigen Beihilfe erforderlichen Papiere vor, sofern diese Behörde nicht den Kontrollbericht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erstellt.

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