Artikel 14 VO (EG) 2008/657
Preiskontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis niederschlägt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstpreise festsetzen, die von den Begünstigten jeweils für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet verteilt werden, zu zahlen sind.
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