Artikel 15 VO (EG) 2008/657
Kontrollen und Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ergänzt werden.
(2) Die Verwaltungskontrollen erstrecken sich auf sämtliche Beihilfeanträge und umfassen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise für die Lieferung der Erzeugnisse und die Einhaltung der Höchstmengen je Schüler und je Schultag gemäß Artikel 5 Absatz 1.
Die Verwaltungskontrollen gemäß Unterabsatz 1 werden durch Kontrollen vor Ort ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass
- a)
- sich die Beihilfe auf die von den Begünstigten gezahlten Preise niederschlägt;
- b)
- die Bücher gemäß Artikel 9, einschließlich finanzielle Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe und Bankauszüge, ordnungsgemäß geführt werden;
- c)
- die subventionierten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, vor allem, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen.
(3) Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % sämtlicher Antragsteller gemäß Artikel 6. Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von fünf Antragstellern durchgeführt. Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden sämtliche Antragsteller kontrolliert. Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich darüber hinaus auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene gezahlten Beihilfe.
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen werden während des gesamten vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N), während der darauf folgenden zwölf Monate (Zeitraum N + 1) oder während beider Zeiträume durchgeführt.
Die Vor-Ort-Kontrollen decken einen Zeitraum von mindestens vier Monaten des Schuljahres ab, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N).
Jede Vor-Ort-Kontrolle gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Kontrollbericht gemäß Absatz 8 vorliegt.
(5) Die zuständige Kontrollbehörde legt unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen geografischen Gebiete und anhand einer Risikoanalyse, die insbesondere dem wiederholten Auftreten von Fehlern und den Ergebnissen der in den Vorjahren durchgeführten Kontrollen Rechnung trägt, fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse sind auch die verschiedenen Beihilfebeträge und die Kategorie der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(6) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d werden die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei schulischen Einrichtungen oder bei mindestens 1 % der in dem Register des Antragstellers aufgeführten schulischen Einrichtungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(7) Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.
(8) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. In dem Bericht werden die einzelnen kontrollierten Elemente genau beschrieben.
Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:
- a)
-
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:
- i)
- die Regelung, den Kontrollzeitraum, die kontrollierten Anträge, die Mengen an Milcherzeugnissen, für die die Beihilfe gezahlt wurde, und den Beihilfebetrag;
- ii)
- die anwesenden zuständigen Personen;
- b)
-
einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben umfasst:
- i)
- die überprüften Unterlagen,
- ii)
- Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
- iii)
- Bemerkungen und Ergebnisse.
Alle Kontrollberichte werden spätestens zwölf Monate nach Ende des vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, auf das sich die Kontrollberichte beziehen, (Zeitraum N + 1) fertiggestellt.
(9) Für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gelten Artikel 73 Absätze 1, 3, 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(1) sinngemäß.
(10) Unbeschadet des Artikels 10 zahlt der Antragsteller im Betrugsfall zusätzlich zu dem wiedereingezogenen rechtsgrundlos gezahlten Betrag gemäß Absatz 9 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
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