Artikel 17 VO (EG) 2008/657
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 6 dieser Verordnung definierten Antragstellern, folgende Angaben in Bezug auf die Erzeugnisse, die während des vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, das im vorangegangenen Kalenderjahr geendet hat, abgegeben wurden:
- a)
- Zahl von Antragstellern;
- b)
- Zahl der kontrollierten Antragsteller;
- c)
- Gesamtzahl von Schulen, an die kontrollierte Antragsteller die für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Erzeugnisse geliefert haben, und Zahl der vor Ort kontrollierten Schulen;
- d)
- Zahl der Kontrollen der Zusammensetzung der Erzeugnisse;
- e)
- beantragter, ausgezahlter und vor Ort kontrollierter Beihilfebetrag (in Euro);
- f)
- Beihilfekürzung nach einer Verwaltungskontrolle (in Euro);
- g)
- Beihilfekürzung aufgrund verspäteter Antragstellung gemäß Artikel 11 Absatz 3 (in Euro);
- h)
- nach Vor-Ort-Kontrollen wieder eingezogener Beihilfebetrag gemäß Artikel 15 Absatz 9 (in Euro);
- i)
- im Betrugsfall angewendete Sanktionen gemäß Artikel 15 Absatz 10 (in Euro);
- j)
- Zahl von Antragstellern, deren Zulassung gemäß Artikel 10 ausgesetzt oder entzogen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mindestens folgende Angaben für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli:
- a)
- die Mengen Milch und Milcherzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Unterkategorien, für die Beihilfen gezahlt wurden;
- b)
- die beihilfefähige Höchstmenge;
- c)
- die EU-Ausgaben;
- d)
- die geschätzte Zahl der Schüler, die an dem Schulmilchprogramm teilnehmen;
- e)
- die ergänzende einzelstaatliche Zahlung;
- f)
- die geschätzte Zahl der Kinder, die regelmäßig alle am Schulmilchprogramm teilnehmenden schulischen Einrichtungen besuchen;
- g)
- die geschätzte Zahl der Kinder, die für das Schulmilchprogramm in Betracht kommen.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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