Artikel 6 VO (EG) 2008/657

Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung

(1) Gültig sind nur Beihilfeanträge von Antragstellern, die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für die Lieferung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse zugelassen sind.

(2) Die Beihilfe kann beantragt werden

a)
von einer schulischen Einrichtung,
b)
vom Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
c)
falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: vom Lieferanten der Erzeugnisse,
d)
falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: von einer Stelle, die die Beihilfe im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger beantragt und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurde.

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