Artikel 6 VO (EG) 2008/657
Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung
(1) Gültig sind nur Beihilfeanträge von Antragstellern, die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für die Lieferung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse zugelassen sind.
(2) Die Beihilfe kann beantragt werden
- a)
- von einer schulischen Einrichtung,
- b)
- vom Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
- c)
- falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: vom Lieferanten der Erzeugnisse,
- d)
- falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: von einer Stelle, die die Beihilfe im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger beantragt und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurde.
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