Artikel 5 VO (EG) 2008/657

Beihilfefähige Höchstmenge

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, dass die in Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Höchstmenge von 0,25 Litern nicht überschritten wird, wobei sie die Zahl der Schultage und der regelmäßig eingeschriebenen Schüler im Antragszeitraum und den Koeffizienten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen.

(2) Im Falle der Erzeugnisse der Kategorien II bis V des Anhangs I erfolgt die Überprüfung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der folgenden Äquivalente:

a)
Kategorie II: 100 kg = 90 kg Milch,
b)
Kategorie III: 100 kg = 300 kg Milch,
c)
Kategorie IV: 100 kg = 899 kg Milch,
d)
Kategorie V: 100 kg = 765 kg Milch.

(3) Die Begünstigten gemäß Artikel 2 erhalten die Beihilfe nur während der Schultage. Der Schulträger oder die schulische Einrichtung teilt der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Antragsteller die Gesamtzahl der Schultage (ohne Ferientage) mit. Die Schüler erhalten die Beihilfe nicht während Aufenthalten in Ferieneinrichtungen.

(4) Für Milch und Milcherzeugnisse, die für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden, wird keine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe kann jedoch für Milch und Milcherzeugnisse gewährt werden, die in den Räumlichkeiten der schulischen Einrichtung ohne Verkochung für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden. Darüber hinaus kann die Erhitzung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse der Kategorie I Buchstaben a und b zugelassen werden.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 kann zur Unterscheidung zwischen Erzeugnissen, die in erhitzten Zubereitungen, in nicht erhitzten Zubereitungen und/oder für den Direktverzehr verwendet werden, ein Koeffizient angewendet werden, der zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der in der Vergangenheit und/oder in Rezepten verwendeten Mengen festgelegt wird.

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