Artikel 4 VO (EG) 2008/657

Höhe der Beihilfe

(1) Die Beihilfebeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(2) Bei Änderung des Beihilfebetrags in Euro gilt für die im laufenden Monat verbilligt abgegebenen Mengen der am ersten Tag dieses Monats anwendbare Betrag.

(3) Sind die gelieferten Erzeugnismengen in Liter ausgedrückt, so werden sie zur Umrechnung in Kilogramm mit dem Koeffizienten 1,03 multipliziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.