Artikel 3 VO (EG) 2008/657
Beihilfefähige Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe für die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Erzeugnisse zahlen. Sie können im Einklang mit den Vorschriften für beihilfefähige Erzeugnisse gemäß Anhang I strengere Normen anwenden.
(2) In den französischen überseeischen Departements kann Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch gemäß Anhang I aus rekonstituierter Milch bestehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass den Erzeugnissen der Kategorie I Fluor in einer Menge von maximal 5 mg je Kilogramm Erzeugnis zugesetzt wird.
(4) Die Beihilfe wird für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur gewährt, wenn diese den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004, insbesondere den Vorschriften über die Herstellung in einem zugelassenen Betrieb und über die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.
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