Artikel 8 VO (EG) 2008/657

Allgemeine Zulassungsbedingungen

(1) Die Zulassung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,

a)
die Milcherzeugnisse im Einklang mit dieser Verordnung nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
b)
unrechtmäßig gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in Artikel 2 definierten Beihilfebegünstigten abgegeben wurden oder dass die Beihilfe für andere Mengen bezogen wurde, als sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben;
c)
den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
d)
sich den von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.

(2) Zulassungen, die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erteilt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.

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