Artikel 8 VO (EG) 2008/657
Allgemeine Zulassungsbedingungen
(1) Die Zulassung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,
- a)
- die Milcherzeugnisse im Einklang mit dieser Verordnung nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
- b)
- unrechtmäßig gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in Artikel 2 definierten Beihilfebegünstigten abgegeben wurden oder dass die Beihilfe für andere Mengen bezogen wurde, als sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben;
- c)
- den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
- d)
- sich den von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.
(2) Zulassungen, die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erteilt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.
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