Artikel 9 VO (EG) 2008/657
Besondere Zulassungsbedingungen für bestimmte Antragsteller
Wird die Beihilfe von einem Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d beantragt, so wird die Zulassung über die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinaus davon abhängig gemacht, dass sich der betreffende Antragsteller schriftlich verpflichtet, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
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