Artikel 1 VO (EG) 2008/66

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 und in den folgenden Jahren werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

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