Präambel VO (EG) 2008/66
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 96/753/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das durch den Beschluss 96/753/EG genehmigt wurde, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Norwegen vor. Dieses Kontingent ist für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre zu eröffnen.
- (2)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
- (2)
ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 78.
- (3)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
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