Artikel 1 VO (EG) 2008/665
Bestandteile der nationalen Programme
Die mehrjährigen nationalen Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 beinhalten:
- a)
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die geplanten Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den folgenden Regionen:
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Ostsee (ICES-Gebiete III b—d),
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Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II),
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Nordatlantik (ICES-Gebiete V—XIV und NAFO-Gebiete),
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Mittelmeer und Schwarzes Meer,
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Regionen, in denen Gemeinschaftsschiffe Fangtätigkeiten ausüben und die von regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, bewirtschaftet werden;
- b)
- die analytischen Variablen, aufgeschlüsselt nach den im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten sowie nach den Regionen gemäß Buchstabe a;
- c)
- genaue Beschreibung der bei den Stichproben angewandten Methoden und die zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten;
- d)
- Belege dafür, dass die nationalen Programme in derselben Region koordiniert und die Aufgaben auf die jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt werden.
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