Präambel VO (EG) 2008/665

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sieht eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten vor, die eine solide Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung von Fischereidaten schaffen und fundierte wissenschaftliche Empfehlungen zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP” bezeichnet) ermöglichen soll.
(2)
Die Protokolle und Methoden für die Erhebung und die Überwachung der Daten sollten den Qualitätsnormen entsprechen, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, von regionalen Fischereiorganisationen und auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Erhebung von Fischereidaten seit der Einführung des ersten Gemeinschaftsrahmens im Jahr 2000 sowie der Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (nachstehend als „STECF” bezeichnet) aufgestellt wurden.
(3)
Die Mitgliedstaaten sollten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten im Einklang mit dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm erstellen. Diese Programme sollten der Kommission früh genug vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig Finanzierungsbeschlüsse für das folgende Jahr fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten Doppelarbeit bei der Datenerhebung vermeiden. Sie sollten über die Durchführung ihrer nationalen Programme Bericht erstatten.
(4)
Die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen und gegebenenfalls eine Verteilung der Aufgaben über die nationalen Programme sollten auf regionaler Ebene sichergestellt werden.
(5)
Das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm ist Gegenstand eines getrennten Kommissionsbeschlusses.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

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