Artikel 8 VO (EG) 2008/665
Verwaltung der Primär- und Metadaten
(1) Die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden mit einem nationalen elektronischen Netz verbunden, so dass ein kostengünstiger Austausch von Daten und Informationen innerhalb der Mitgliedstaaten möglich ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine zentrale Webseite, auf der alle Informationen über die Datenerhebungsrahmenregelung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 zusammengetragen sind. Die Webseite ist für alle zugänglich, die am nationalen Datenerhebungsprogramm beteiligt sind.
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