Artikel 9 VO (EG) 2008/665

Follow-up der Anforderungen und Übermittlung von Daten

(1) Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sammeln die Mitgliedstaaten in einer elektronischen Datenbank Informationen über die Datenanforderungen, die sie erhalten haben, und die von ihnen erteilten Antworten und stellen sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

(2) Die Datenbank nach Absatz 1 enthält folgende Informationen:

a)
die Anforderungen, das Datum der Anforderungen, Art und Zweck der angeforderten Daten, genaue Angaben zum Endnutzer;
b)
die Antworten, das Datum der Antworten und die Art der übermittelten Daten.

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