Artikel 6 VO (EG) 2008/683

Finanzierung des Betriebs des EGNOS-Systems

(1) Die Gemeinschaft finanziert den Betrieb von EGNOS unbeschadet der Finanzbeiträge aus anderen Quellen, zu denen auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen zählen.

(2) Für den Betrieb von EGNOS werden anfänglich ein oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben.

(3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für das EGNOS-Programm bereitstellen. Die Einnahmen aus diesen Beiträgen sind zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

(4) Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das EGNOS-Programm bereitstellen. In Vereinbarungen, die die Gemeinschaft nach Artikel 300 des Vertrags zu diesem Zweck mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließt, werden die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt.

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