Artikel 7 VO (EG) 2008/683

Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme

(1) Die Kommission unternimmt alle Anstrengungen, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme, Netze und Dienste von EGNOS und Galileo zu gewährleisten, und entwickelt die Vorzüge der Kompatibilität und Interoperabilität von EGNOS und Galileo mit anderen Navigationssystemen und nach Möglichkeit mit konventionellen Navigationsmitteln weiter.

(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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