Artikel 8 VO (EG) 2008/683
Eigentum
Die Gemeinschaft ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden; in diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.
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