Artikel 9 VO (EG) 2008/683
Erfasste Tätigkeiten
(1) Die den Programmen durch diese Verordnung zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft dienen der Finanzierung
- a)
- der Tätigkeiten, die mit dem Abschluss der Entwicklungs- und Validierungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen,
- b)
- der Tätigkeiten, die mit der Errichtungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen, einschließlich der in dieser Phase erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen,
- c)
- der Tätigkeiten, die mit dem Betrieb von EGNOS zusammenhängen, sowie Maßnahmen im Vorfeld oder zur Vorbereitung der Betriebsphase der Programme.
(2) Um die Kosten der Programme und die in den verschiedenen Programmphasen anfallenden Kosten genau ermitteln zu können, unterrichtet die Kommission nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung den Ausschuss jährlich über die Aufteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Tätigkeiten gemäß Absatz 1.
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