Artikel 10 VO (EG) 2008/683
Haushaltsmittel
(1) Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 9 bereitgestellte Betrag beläuft sich auf 3,405 Mrd. EUR, einschließlich des Betrags von 400 Mio. EUR, der aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellt wird.
(2) Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt. Die Mittelausführung erfolgt gemäß der Haushaltsordnung.
(3) Die Mittelbindungen für die Programme werden in jährlichen Tranchen ausgeführt.
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