Artikel 11 VO (EG) 2008/683

Einnahmen aus dem Betrieb

(1) Die Einnahmen aus dem Betrieb der Systeme werden von der Gemeinschaft vereinnahmt; sie werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und den Programmen zugewiesen. Fallen die Einnahmen höher aus als für die Programme erforderlich, so unterliegt die etwaige Anpassung des Zuweisungsgrundsatzes auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission der Genehmigung durch die Haushaltsbehörde.

(2) Ein Verfahren zur Einnahmenteilung kann in den mit privatwirtschaftlichen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden.

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