Artikel 12 VO (EG) 2008/683

Allgemeiner Rahmen für die Programmlenkung

(1) Die öffentliche Programmlenkung beruht auf einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der Agentur und der ESA.

(2) Die Kommission, die von dem Ausschuss unterstützt wird, ist für die Verwaltung der Programme zuständig, die sie in transparenter Weise durchführt. Durch klare Aufgabenteilung mit der Agentur und der ESA vermeidet sie Doppelstrukturen und -funktionen. Sie kann die Unterstützung von Experten der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, und sie führt finanzielle und technische Überprüfungen (Audits) durch.

(3) Die Kommission stellt die geeigneten Instrumente bereit, einschließlich der Durchführung eines integrierten Risikomanagements auf allen Programmebenen sowie struktureller Maßnahmen zur Erkennung, Beherrschung, Verringerung und Überwachung von Risiken, und sie stellt sicher, dass sie über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. Hierzu legt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren die wichtigen Entscheidungszeitpunkte fest, zu denen die Durchführung der Programme überprüft werden soll.

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