Artikel 13 VO (EG) 2008/683

Sicherheitsmanagement

(1) Die Kommission ist für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie dem Bedürfnis nach Aufsicht und Integration der Sicherheitsanforderungen in die Gesamtprogramme angemessen Rechnung trägt.

(2) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen die wichtigsten technischen Anforderungen an die Kontrolle des Zugangs zu bzw. die Handhabung von Technologien, die die Systemsicherheit gewährleisten, festgelegt sind.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Befolgung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass weitere Anforderungen, die mit der Systemsicherheit im Zusammenhang stehen, erfüllt werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.

(4) Sollte der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten berühren, so gelten die Verfahren der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren(1).

(5) Fragen, die ausschließlich unter Titel V und/oder Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, gehören nicht zum Aufgabenbereich des Ausschusses.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

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