Artikel 14 VO (EG) 2008/683

Anwendung der Sicherheitsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf jede in ihrem Hoheitsgebiet ansässige natürliche Person und jede dort niedergelassene juristische Person, die Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen hat, Sicherheitsvorschriften Anwendung finden, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission(1) sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union im Anhang zu dem Beschluss 2001/264/EG des Rates(2) mindestens gleichwertig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Annahme von in Absatz 1 genannten nationalen Sicherheitsvorschriften.

(3) In Drittstaaten ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen dürfen nur dann Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates im Anhang zu dem Beschluss 2001/264/EG mindestens gleichwertig ist. Die Sicherheitsvorschriften der ESA gelten als diesen Sicherheitsvorschriften gleichwertig. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittstaat geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Staat anerkannt werden.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(2)

Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).

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