Artikel 15 VO (EG) 2008/683

Programmplanung

(1) Die Kommission verwaltet die Mittel, die den Programmen nach dieser Verordnung zugewiesen werden.

(2) Die Kommission erlässt im Hinblick auf die Erstellung eines Arbeitsprogramms entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Maßnahmen zur Festlegung eines strategischen Rahmens. Der strategische Rahmen enthält die wichtigsten Maßnahmen, die veranschlagten Mittel und den Zeitplan, die zur Verwirklichung der im Anhang festgelegten Ziele erforderlich sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm an, das den Programmausführungsplan und die damit verbundene Finanzierung, die jährlich überprüft werden, und etwaige Änderungen daran nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren umfasst.

(4) Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sind im Einklang mit der Haushaltsordnung durchzuführen.

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