Artikel 16 VO (EG) 2008/683

Rolle der Agentur für das Europäische GNSS

Vorbehaltlich des Artikels 12 und der Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission erfüllt die Agentur nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien die folgenden Aufgaben im Rahmen der Programme:

a)
In Bezug auf die Programmsicherheit gewährleistet sie unbeschadet der Artikel 13 und 14

i)
die Sicherheitsakkreditierung; dazu initiiert und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit durch;
ii)
den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale, der gemäß den Entscheidungen nach Artikel 13 und den Vorschriften der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP durchgeführt wird.

b)
Sie arbeitet an der Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der Systeme, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Marktanalyse, mit.
c)
Ferner führt sie weitere Aufgaben in speziellen programmbezogenen Bereichen aus, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung übertragen werden können, und zwar, unter anderem,

i)
für Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt werben;
ii)
sicherstellen, dass die Systemkomponenten von geeigneten, ordnungsgemäß ermächtigten Zertifizierungsstellen zertifiziert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.