Artikel 17 VO (EG) 2008/683

Grundsätze für die Auftragsvergabe während der Errichtungsphase des Galileo-Programms

(1) Die Vorschriften der Gemeinschaft für die öffentliche Auftragsvergabe, die insbesondere einen offenen Zugang und fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information und klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahlkriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen vorsehen, so dass alle potenziellen Kandidaten gleiche Bedingungen vorfinden, gelten für die Errichtungsphase des Galileo-Programms unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Europäischen Union nachzukommen.

(2) Bei der Auftragsvergabe werden folgende Ziele verfolgt:

a)
Förderung der ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen, insbesondere auch der KMU, in allen Mitgliedstaaten,
b)
Vermeidung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und Vermeidung der langfristigen Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern,
c)
Nutzung früherer Investitionen des öffentlichen Sektors und bisheriger Erfahrungen sowie der Erfahrung und der Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der Definitionsphase und der Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen wurden, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Bestimmungen über den Wettbewerb bei den Ausschreibungen nicht verletzt werden.

(3) Hierzu gelten die folgenden Grundsätze für die Auftragsvergabe in der Errichtungsphase des Galileo-Programms:

a)
Aufteilung der Auftragsvergabe für die Infrastruktur in sechs Hauptarbeitspakete (systemtechnische Unterstützung, Fertigstellung der Missionsinfrastruktur am Boden, Fertigstellung der Infrastruktur für die Bodenkontrolle, Satelliten, Starteinrichtungen und Betrieb) sowie in mehrere weitere Arbeitspakete durch eine umfassende Aufgliederung der Gesamtauftragsvergabe; dies schließt die Möglichkeit mehrerer paralleler Auftragsvergabestränge für einzelne Arbeitspakete, einschließlich Satelliten, nicht aus;
b)
Sicherstellung der Ausschreibung aller Pakete im freien Wettbewerb und Anwendung eines einzigen Verfahrens für die sechs Hauptarbeitspakete, bei dem eine einzelne unabhängige Rechtsperson oder ein Konsortium, das für diese Zwecke von einer dem Konsortium angehörenden Rechtsperson vertreten wird, ein Angebot für die Aufgabe des Hauptauftragnehmers für höchstens zwei der sechs Hauptarbeitspakete abgeben kann;
c)
Weitervergabe durch Ausschreibung im freien Wettbewerb von mindestens 40 % des Gesamtwerts der Tätigkeiten auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen, die nicht zu den Rechtspersonen oder Konsortien gehören, die Hauptauf tragnehmer eines der Hauptarbeitspakete sind; die Kommission berichtet dem Ausschuss regelmäßig über die Einhaltung dieses Grundsatzes. Geht aus der Planung hervor, dass 40 % nicht erreicht werden können, so ergreift die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren die geeigneten Maßnahmen;
d)
doppelte Beschaffungsquellen, soweit dies angezeigt ist, um eine bessere Gesamtkontrolle der Programme, ihrer Kosten und des Zeitplans zu gewährleisten.

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