Artikel 18 VO (EG) 2008/683

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

(1) Nach den Grundsätzen des Artikels 17 schließt die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, auf der Grundlage einer von der Kommission nach Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung angenommenen Befugnisübertragung eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung mit der ESA, in der die übertragenen Aufgaben und die Ausführung des Haushaltsplans im Zusammenhang mit der Durchführung des Galileo-Programms insbesondere für die Errichtungsphase geregelt werden.

(2) Soweit dies für die übertragenen Aufgaben und die übertragene Ausführung des Haushaltsplans nach Absatz 1 erforderlich ist, werden in der Übertragungsvereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA anvertraut sind, und insbesondere die durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Nachverfolgung und Kontrolle, die im Fall einer unzureichenden Durchführung der Verträge anzuwendenden Maßnahmen und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände festgelegt.

(3) Der Ausschuss wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren zu der Befugnisübertragung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gehört. Der Ausschuss wird über die zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und der ESA zu schließende mehrjährige Übertragungsvereinbarung unterrichtet.

(4) Der Ausschuss wird von der Kommission über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der ESA zu schließenden Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen unterrichtet.

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