Artikel 19 VO (EG) 2008/683

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme” ( „Ausschuss” ) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(6) Vertreter der Agentur und der ESA können als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen teilnehmen.

(7) Die von der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 können die Teilnahme von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.

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