Artikel 4 VO (EG) 2008/687

(1) Um zur Intervention angenommen zu werden, muss das Getreide gesund und handelsüblich sein.

(2) Das Getreide gilt als gesund und handelsüblich, wenn es in jedem Entwicklungsstadium von einer diesem Getreide typischen Farbe, von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) ist, wenn es den in Anhang I aufgeführten Mindestqualitätskriterien entspricht und die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreitet. Dabei dürfen die folgenden zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten werden:

a)
für Weichweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(1) festgesetzten Werte für Fusarientoxine;
b)
für Gerste, Mais und Sorghum: die in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalte.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen, unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse, Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Häufigkeit und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt, insbesondere wenn es aufgrund von Kontaminanten zu schweren Marktstörungen kommen kann.

Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar” aufweisen, um als gesund und handelsüblich im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gelten.

(3) Die für die vorliegende Verordnung geltende Definition der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, entspricht der Definition von Anhang II.

Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind, Mutterkorn oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz” eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

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