Artikel 3 VO (EG) 2008/687

(1) Unbeschadet des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 interventionsfähigen Mengen Mais für das Wirtschaftsjahr 2008/09 unter den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgesetzten Bedingungen und Modalitäten in zwei Phasen, „Phase 1” und „Phase 2” genannt, zugeteilt.

Phase 1 beginnt in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November und läuft bis zum 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten für diese Phase letzten Tag für die Einreichung von Angeboten.

Phase 2 beginnt am Tag nach Veröffentlichung der für diese Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2. Dieser Tag ist in allen Mitgliedstaaten der erste Tag für die Einreichung von Angeboten, und diese Phase endet spätestens am 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal, am 30. Juni in Schweden und am 31. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Nach Ablauf von Phase 1 erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wöchentlich übermittelten Mitteilungen eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten ordnungsgemäß bis zum 31. Dezember, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eingereicht worden sind.

Überschreitet die angebotene Gesamtmenge die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Höchstmengen, so setzt die Kommission bis zum 25. Januar einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1, und die Kommission veröffentlicht die für Phase 2 noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge.

Spätestens am 31. Januar teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht.

(3) Ab dem ersten Mittwoch des Monats Februar erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelten Mitteilungen wöchentlich eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen eingereicht worden sind.

Bei Überschreitung der für die Intervention zur Verfügung stehenden Menge setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist dieser Zuteilungskoeffizient gleich 1, die angebotenen Mengen gelten als angenommen und die Kommission teilt den Marktbeteiligten auf ihrer Website http://ec.europa.eu/agriculture/markets/crops/index_fr.htm spätestens am Mittwoch jeder Woche die für die laufende Woche noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mit.

Spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht.

(4) Die Angebote gemäß den Absätzen 2 und 3 werden von der zuständigen Interventionsstelle zum Zeitpunkt ihres Eingangs verbucht.

Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden.

(5) Es werden nur Angebote zugelassen, die den Nachweis enthalten, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR/t geleistet hat. Diese Sicherheit wird bei Einreichung des Angebots gestellt, sie ist jedoch, falls sie im Laufe von Phase 1 in Form einer Bankgarantie geleistet wird, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gemäß Absatz 2 fällig.

(6) Die Sicherheit gilt für die vom Bieter angebotenen Mengen gemäß den Absätzen 2 und 3.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände fließt die Sicherheit in folgenden Fällen vollständig in den Gemeinschaftshaushalt:

a)
wenn die zwischen der Angebotsabgabe und der Übernahme am Lagerort befindlichen Maismengen geringer sind als die vom Bieter gemäß Artikel 2 Absatz 1 gemeldeten Mengen, unbeschadet einer Toleranzmenge von 5 %;
b)
wenn die zugeteilten Mengen vom Bieter nicht effektiv zur Übernahme durch die Interventionsstelle gemäß den Artikeln 4 und 6 geliefert werden.

Für die Anwendung von Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes kontrollieren die Interventionsstellen die im Lager befindlichen Mengen, indem sie die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Überprüfung des Vorhandenseins der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung eingelagerten Erzeugnisse und insbesondere in Anhang I Buchstabe B Abschnitt III der genannten Verordnung vorgesehen sind. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse an mindestens 5 % der Angebote und 5 % der angebotenen Mengen vorgenommen. Diese Mindestkontrollsätze gelten nur für Phase 1.

Die Sicherheit wird vollständig freigegeben:

a)
für die nicht zugeteilten Angebotsmengen;
b)
für die zugeteilten Mengen, sobald 95 % der Menge tatsächlich von der Interventionsstelle übernommen wurde.

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