Artikel 2 VO (EG) 2008/687

(1) Angebote zur Intervention sind nur zulässig auf einem Formular der Interventionsstelle, das insbesondere folgende Angaben enthält:

a)
Name des Anbieters;
b)
angebotenes Getreide;
c)
Lagerort des angebotenen Getreides;
d)
Menge, Grundbeschaffenheit und Erntejahr des angebotenen Getreides;
e)
Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird, und bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung die Verpflichtungserklärung des Bieters, in seinen Beziehungen zum Lagerhalter in Bezug auf den Lagerort gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anzuwenden, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Lagerung und Kontrolle gelten.

Ferner enthält das Formular die Erklärung, dass es sich um Erzeugnisse aus der Gemeinschaft handelt, oder bei Getreide, das entsprechend seinem Anbaugebiet unter besonderen Bedingungen zur Intervention zugelassen ist, die Angabe der Region, in der es erzeugt wurde.

Die Interventionsstelle kann jedoch Angebote in einer anderen schriftlichen Form, insbesondere auf fernschriftlichem Wege, zulassen, sofern sie alle im Formular vorgesehenen Angaben enthalten.

Unbeschadet der Gültigkeit der gemäß Unterabsatz 3 eingereichten Angebote ab ihrem Eingangstag können die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Angebot ein der zuständigen Stelle auf dem Postweg übermitteltes oder direkt ausgehändigtes Formular nachgereicht wird.

(2) Ist ein Angebot nicht zulässig, so wird dies dem Anbieter von der Interventionsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Angebotseingang mitgeteilt.

(3) Bei Zulässigkeit des Angebots werden dem Anbieter das Übernahmelager des Getreides und der Lieferplan so bald wie möglich mitgeteilt.

Der Plan kann von der Interventionsstelle auf Antrag des Anbieters oder des Lagerhalters geändert werden.

(4) Bei anderem Getreide als Mais, das zur Intervention angeboten wird, erfolgt die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat des Eingangs der Angebote, jedoch nicht später als am 1. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und am 31. Juli in den übrigen Mitgliedstaaten.

Bei Mais erfolgt die Lieferung für die in der nach Artikel 3 vorgesehenen Phase 1 eingereichten Angebote zwischen dem 1. Februar und dem 30. April und für die in der nach Artikel 3 vorgesehenen Phase 2 eingereichten Angebote spätestens am Ende des dritten Monats nach dem Monat des Eingangs der Angebote, jedoch nicht später als am 1. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und am 31. Juli in den übrigen Mitgliedstaaten.

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