Artikel 1 VO (EG) 2008/687

In den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 Tonnen Weichweizen, Gerste, Mais oder Sorghum, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Zahlstelle oder Interventionsstelle, nachstehend „Interventionsstelle” , anzubieten.

Die Interventionsstellen können jedoch eine höhere Mindestmenge festsetzen.

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