Präambel VO (EG) 2008/687

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Der Interventionspreis für Weichweizen, für Hartweizen, für Gerste, für Mais und für Sorghum wird für Qualitäten festgesetzt, die so weit wie möglich den Durchschnittsqualitäten dieser in der Gemeinschaft geernteten Getreidearten entsprechen.
(3)
Um die normale Verwaltung bei der Intervention zu vereinfachen und vor allem die Zusammenstellung von einheitlichen Partien für jede zur Intervention angebotene Getreideart zu ermöglichen, ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Zahlstelle oder Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht. Unter Umständen kann jedoch in einigen Mitgliedstaaten eine höhere Mindestmenge notwendig sein, um es den Interventionsstellen zu ermöglichen, den in ihrem Land bisher üblichen Bedingungen und Usancen des Großhandels Rechnung zu tragen.
(4)
Es müssen die Methoden für die Bestimmung der Qualität von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum festgelegt werden.
(5)
In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Mengen Mais, die die Zahlstellen oder Interventionsstellen in der gesamten Gemeinschaft ankaufen können, auf eine Gesamtmenge von 700000 t im Wirtschaftsjahr 2008/09 und 0 t ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 begrenzt.
(6)
Um für eine zufrieden stellende Verwaltung der Interventionsankaufsregelung für Mais zu sorgen und den Marktbeteiligten aller Mitgliedstaaten unter gleichwertigen Bedingungen Zugang zur Intervention zu bieten, ist die Zuteilung der interventionsfähigen Maismengen durch detaillierte Sonderbestimmungen zu regeln. Zu diesem Zweck ist ein Mechanismus für die Zuteilung der genannten Mengen einzuführen, der die Zeiträume des Wirtschaftsjahres abdeckt, in denen alle Marktbeteiligten Angebote einreichen können, und der den Marktbeteiligten genügend Zeit für die Einreichung der Angebote lässt und es ermöglicht, einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten für alle Bieter festzusetzen, wenn die angebotenen Mengen die verfügbaren Mengen überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte vorgesehen werden, dass die Angebote in zwei Phasen geprüft werden, und ein Zeitplan für die Angebotsabgabe sowie für die diesbezüglichen Lieferungen und Übernahmen festgesetzt werden.
(7)
Unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Interventionszeiträume und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Marktbeteiligten ist für die Einreichung der Maisangebote eine erste Phase vorzusehen, die in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November beginnt und am 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten letzten Tag für die Einreichung von Angeboten, endet. Am Ende dieser ersten Phase wird die Kommission gegebenenfalls für die im Laufe dieser ersten Phase eingereichten Angebote einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen und gleichzeitig für den Rest des Wirtschaftsjahres die Abgabe von Angeboten einstellen müssen, wenn die Angebotsmengen die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Menge überschreiten. Um den Zahlstellen oder Interventionsstellen und den Marktbeteiligten administrative und finanzielle Belastungen zu ersparen, insbesondere wenn Sicherheiten gestellt werden, die sich aufgrund fehlender zu verteilender Mengen als unnötig erweisen könnten, ist der Zeitraum für die Einreichung der Angebote zwischen dem 1. Januar und der Veröffentlichung der für die zweite Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union zu unterbrechen.
(8)
Angesichts der Zeit, die benötigt wird, um gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten für die erste Phase zu ermitteln, ist die zweite Phase für die Einreichung der Angebote am Tag nach der Veröffentlichung der noch zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union, dem in allen Mitgliedstaaten ersten Tag für die Einreichung der Angebote, zu eröffnen. Im Laufe dieser zweiten Phase sollten die Angebote ab dem ersten Freitag nach Veröffentlichung der genannten Menge wöchentlich auf der Grundlage der von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereichten Angebote angenommen werden. Die Kommission muss den Marktbeteiligten auf ihrer Website spätestens am Mittwoch jeder Woche die noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mitteilen. Wird die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Menge überschritten, so muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festlegen und veröffentlichen und die Intervention für das laufende Wirtschaftsjahr beenden. Unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Interventionszeiträume muss die zweite Phase für die Angebotsabgabe in jedem Fall in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal spätestens am 30. April, in Schweden am 30. Juni und in den übrigen Mitgliedstaaten am 31. Mai enden.
(9)
Um eine effiziente Verwaltung des Zuteilungsmechanismus zu ermöglichen, sollten die Maisangebote weder geändert noch zurückgenommen werden dürfen. Um sicherzugehen, dass es sich um ernst gemeinte Angebote handelt, ist darüber hinaus vorzuschreiben, dass für diese Angebote eine Sicherheit zu stellen ist, und zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Echtheit dieser Angebote kontrolliert wird und die Freigabe der genannten Sicherheit erfolgt. Zu diesem Zweck sollte diese Kontrolle nach denselben Vorschriften und unter denselben Bedingungen erfolgen, wie sie für die Kontrolle der öffentlichen Lagerbestände in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten(4) vorgesehen sind. Darüber hinaus können zwischen dem Beginn des Angebotszeitraums der ersten Phase und dem 31. Dezember mehrere Monate verstreichen. Um die Bieter bei der Einreichung der Angebote für die erste Phase finanziell nicht zu überlasten, sollte es gestattet sein, dass die Sicherheit, die bei der Einreichung des Angebots zu stellen ist, sofern dies in Form einer Bankgarantie geschieht, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Angebotsabgabe fällig wird.
(10)
Weichweizen und Hartweizen sind Getreidearten, für die Mindestqualitätskriterien für den menschlichen Verzehr festgelegt sind und die den Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(5) genügen müssen. Die übrigen Getreidearten sind hauptsächlich zur Fütterung bestimmt und müssen der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(6) entsprechen. Diese Normen sollten auch bei der Übernahme der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieser Interventionsregelung Anwendung finden.
(11)
Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Hier ist der Situation im Interventionsbereich, vor allem im Zusammenhang mit der langfristigen Lagerung bestimmter Getreidearten und ihrer Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse, Rechnung zu tragen.
(12)
Damit die Interventionserzeugnisse im Hinblick auf die Qualitätsverminderung und die spätere Verwendung weniger empfindlich sind, müssen die Qualitätskriterien für Mais verschärft werden. Zu diesem Zweck sollten der Feuchtigkeitshöchstgehalt sowie der Höchstanteil an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern verringert werden. Unter Berücksichtigung der agronomischen Ähnlichkeiten von Sorghum und Mais müssen in dem Bemühen um Kohärenz entsprechende Maßnahmen für Sorghum vorgesehen werden.
(13)
Um die Lagerbedingungen für Mais zu verbessern und diese Qualität ab Einreichung des Angebots zu gewährleisten, muss das Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, dessen bestmögliche Erhaltung garantieren, insbesondere über einen längeren Zeitraum im Falle von Mais. Folglich ist die Möglichkeit, das Getreide im Lager des Bieters zu übernehmen, einzuschränken und diese Art der Übernahme nur zu gestatten, wenn sich das Getreide bei Lagerhaltern im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 befindet. In diesem Fall muss sich der Bieter verpflichten, in seinen Beziehungen zum Lagerhalter entsprechend ab Einreichung seines Angebots in Bezug auf die Lagerung und Kontrolle dieselben Vorschriften und Bedingungen anzuwenden, wie sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 gelten.
(14)
Es hat sich erwiesen, dass die Mykotoxinbildung mit besonderen, im Wesentlichen klimatischen Gegebenheiten während des Wachstums, insbesondere während der Blüte des Getreides, zusammenhängen kann.
(15)
Das Risiko einer Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten kann von den Zahlstellen oder Interventionsstellen auf der Grundlage der Informationen des Anbieters und ihrer eigenen Analysekriterien ermittelt werden. Zur Begrenzung der Kosten ist es daher gerechtfertigt, vor der Übernahme der Erzeugnisse und unter Verantwortung der Stellen nur die Durchführung von Risikoanalysen zu verlangen, die die Qualität der Erzeugnisse bei der Annahme zur Intervention gewährleisten.
(16)
Die Bedingungen für die Getreideangebote an die Zahlstellen oder Interventionsstellen und für die Übernahme durch diese müssen in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein, damit jede Diskriminierung zwischen Erzeugern vermieden wird.
(17)
Die Anwendung von Zu- und Abschlägen muss es ermöglichen, die aus Qualitätsgründen auf dem Markt festgestellten Preisunterschiede auch bei der Intervention zu berücksichtigen.
(18)
Die Mitgliedstaaten müssen sich zusätzlich zu der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 vom Lagerzustand der Interventionsbestände überzeugen.
(19)
In Artikel 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 sind die Zuständigkeiten geregelt. In den genannten Artikeln und im genannten Anhang ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die einwandfreie Erhaltung der gemeinschaftlichen Interventionsbestände zu gewährleisten, und dass die Mengen, deren Qualität infolge der üblichen materiellen Lagerungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung gemindert ist, als Auslagerung aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen sind, an dem die Qualitätsminderung festgestellt worden ist. Präzisiert ist ferner, dass ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert gilt, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht. Folglich können nur diesen Bestimmungen entsprechende Qualitätsminderungen zu Lasten des Gemeinschaftshaushaltes gehen. Trifft ein Mitgliedstaat beim Ankauf des Erzeugnisses eine unangemessene Entscheidung im Hinblick auf die gemäß diesen Vorschriften erforderliche Risikoanalyse, so übernimmt er die Verantwortung, wenn sich in der Folge herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine solche Entscheidung würde keine Gewähr für die Qualität des Erzeugnisses und somit für seine einwandfreie Erhaltung bieten. Es ist daher festzulegen, unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat haften muss.
(20)
Damit ein wöchentlicher statistischer Bericht über die Situation der zur Intervention angebotenen Lagerbestände erstellt werden kann, muss der Inhalt der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission präzisiert werden.
(21)
Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden.
(22)
Daher müssen bestimmte Informationen auch auf einer harmonisierten regionalen Basis erfasst und bereitgestellt werden. Es empfiehlt sich, die in der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung(7) vorgesehenen regionalen Ebenen zu verwenden und die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission diese Informationen mitzuteilen.
(23)
Es sollte ferner vorgesehen werden, dass die von der Kommission angeforderten Informationen anhand der den Mitgliedstaaten durch die Kommission zur Verfügung gestellten Muster zu übermitteln sind, die die für die Verwaltung der Intervention erforderlichen Informationen enthalten, und dass diese Muster nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses angewendet werden können und gegebenenfalls von der Kommission unter denselben Bedingungen abgepasst und aktualisiert werden.
(24)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)

ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2007 (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 3).

(3)

Siehe Anhang IX.

(4)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).

(5)

ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

(7)

ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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