Artikel 12 VO (EG) 2008/689
Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien
(1) Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.
Die Kommission trifft nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Sie teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat.
Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannte Beratungsverfahren und teilt dem Sekretariat die geänderte Entscheidung mit.
(2) Im Fall einer Chemikalie, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Einfuhrentscheidung.
(3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).
(4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.
(5) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft macht ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich.
(6) Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.
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