Artikel 13 VO (EG) 2008/689

Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens einging. Die Kommission teilt den Einfuhrentscheidungen eine Einfuhrkennnummer zu und speichert alle relevanten Informationen in ihrer Datenbank, die im Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

(2) Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien wird bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft erforderlichenfalls revidiert.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

(4) Die Ausführer kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu vereinfachen.

(6) Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten könnten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
der Ausführer hat durch seine bezeichnete nationale Behörde in Absprache mit der Kommission und der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten;
b)
bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.

Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Buchstabe a beantragt wurde und die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Kommission ein Erinnerungsschreiben. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Kommission gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.

(7) Bei den in Anhang I Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Chemikalien kann die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist und wenn amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie lizenziert, registriert oder zugelassen wurde.

Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien berücksichtigt die bezeichnete nationale Behörde in Absprache mit der Kommission die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die durch die Verwendung der Chemikalie bei der einführenden Vertragspartei oder einem sonstigen Land entstehen können.

(8) Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder gemäß Absatz 7 gewährten Ausnahmeregelung wie folgt:

a)
Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;
b)
geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten; nach deren Ablauf ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich;

In den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fällen dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von 12 Monaten fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht.

Alle neuen Anträge erfolgen über die Kommission.

(9) Die Kommission erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle gewährten Ausnahmeregelungen in ihrer Datenbank. Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine auf die ausdrückliche Zustimmung bezogene Kennnummer zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen, Gültigkeitsdauer usw. aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen sind im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(10) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Ausführer stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird.

(11) Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Ausführer sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.