Artikel 16 VO (EG) 2008/689

Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

(1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Auflagen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen.

(2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind.

(3) Bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Chemikalien ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)(1) beizufügen. Der Ausführer übermittelt jedem Einführer ein solches Sicherheitsdatenblatt.

(4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

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