Artikel 17 VO (EG) 2008/689

Verpflichtungen der Behörden der Mitgliedstaaten und der Ausführer bezüglich der Ein- und Ausfuhrkontrolle

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind, falls er dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die Ausführer diese Verordnung einhalten.

Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer bezeichneten Behörden bei.

(2) Die Ausführer geben in ihrer Ausfuhranmeldung (Feld 44 des Einheitspapiers oder entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung) gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) die jeweiligen Kennnummern gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung an und bestätigen damit die Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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