Artikel 18 VO (EG) 2008/689
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 1. August 2009 mit, falls sie dies nicht schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben. Sie notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass.
Die Mitgliedstaaten machen alle Informationen über Sanktionen auf Antrag zugänglich.
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