Artikel 20 VO (EG) 2008/689

Technische Hilfe

Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse, die für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlich sind, zusammen und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

Die technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich aktiv am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Chemikaliensicherheit geschaffen wurde, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.

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