Artikel 3 VO (EG) 2008/689
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Chemikalie” ist ein Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, der entweder allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder eine Zubereitung, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört:
- a)
- Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;
- b)
- Industriechemikalien.
- 2.
- „Zubereitung” ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehreren Stoffen.
- 3.
- „Artikel” ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Gemeinschaftsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
- 4.
-
„Pestizide” sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
- a)
- als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1) fallen;
- b)
- sonstige Pestizide, wie Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(2) fallen, und wie Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen.
- 5.
-
„Industriechemikalien” sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
- a)
- Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;
- b)
- Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.
- 6.
- Der „Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien” sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind.
- 7.
- „Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation” sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt.
- 8.
- „Dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien” sind sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind.
- 9.
-
„Verbotene Chemikalien” sind entweder
- a)
- Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten ist; oder
- b)
- Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
- 10.
-
„Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien” sind entweder
- a)
- Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist, oder
- b)
- Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
- 11.
- „Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen” , sind Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.
- 12.
- „Endgültige Rechtsvorschriften” sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie.
- 13.
- „Sehr gefährliche Pestizidformulierungen” sind zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben.
- 14.
-
„Ausfuhr” ist
- a)
- die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags erfüllen;
- b)
- die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen gemeinschaftlichen Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
- 15.
- „Einfuhr” ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen gemeinschaftlichen Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
- 16.
-
„Ausführer” ist jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt:
- a)
- die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;
- b)
- in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;
- c)
- in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, der in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartner.
- 17.
- „Einführer” ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist.
- 18.
- „Vertragspartei des Übereinkommens” oder „Vertragspartei” ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist.
- 19.
- „Sonstige Länder” sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).
- (2)
ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).
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