Artikel 4 VO (EG) 2008/689

Bezeichnete nationale Behörden

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Wahrnehmung der nach dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, nachstehend „bezeichnete nationale Behörde” bzw. „bezeichnete nationale Behörden” genannt, falls er das nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. November 2008 die bezeichneten Behörden mit.

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