Artikel 5 VO (EG) 2008/689
Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen
(1) Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.
(2) Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.
Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:
- a)
- die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 7;
- b)
- die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften die Chemikalien betreffen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, beim Sekretariat des Übereinkommens, nachstehend „das Sekretariat” genannt, gemäß Artikel 10;
- c)
- die Übermittlung von Informationen über sonstige endgültige Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 11;
- d)
- sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein.
Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12.
Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen Fragen, die Folgendes betreffen:
- a)
- das Übereinkommen;
- b)
- Vorbereitung der mit Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien;
- c)
- den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss;
- d)
- andere Nebenorgane.
Gegebenenfalls wird ein Netz von Bericht erstattenden Mitgliedstaaten geschaffen mit dem Ziel, technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens auszuarbeiten.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Initiativen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist.
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