Artikel 7 VO (EG) 2008/689

Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder

(1) Die Absätze 2 bis 8 gelten für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen könnten.

(2) Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter diese Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 15 Tage im Voraus über die jeweils erste Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang II entsprechen.

Die bezeichnete nationale Behörde prüft, ob die Informationen den Anforderungen von Anhang II genügen und leitet die Notifikation des Ausführers unverzüglich an die Kommission weiter.

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei oder die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land.

Jede Ausfuhrnotifikation wird mit einer Ausfuhrkennnummer in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird.

(3) Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so schickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich in angemessener Weise sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.

(4) Eine erneute Ausfuhrnotifikation nach Absatz 2 ist für Ausfuhren erforderlich, die erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von Anhang II entsprechen und den Hinweis erhalten, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.

(5) Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann in Absprache mit der Kommission nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 verzichtet werden.

(6) Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen, wenn

a)
die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird;
b)
das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht;
c)
die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise.

Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen ebenfalls, wenn

a)
die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat;
b)
die Kommission vom Sekretariat oder der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat.

(7) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Ausführer übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.

(8) Die Mitgliedstaaten können die Ausführer für jede Ausfuhrnotifikation und jeden eingereichten Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die durch die Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sowie gemäß Artikel 13 Absätze 3, 6 und 7 anfallen.

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