Artikel 8 VO (EG) 2008/689

Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern

(1) Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf elektronischem Weg veröffentlicht.

Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.

Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in den diese Chemikalie eingeführt wird, erhält eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Die anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten.

(2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Kommission weiter.

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