Artikel 9 VO (EG) 2008/689
Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien
(1) Jeder Ausführer von
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in Anhang I aufgeführten Stoffen,
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von Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, oder
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von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen,
informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Einführer, an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde. In diesen Informationen sind die Ausfuhren gemäß Artikel 13 Absatz 7 gesondert aufzuführen.
Jeder Einführer in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung.
(2) Der Ausführer oder der Einführer stellt auf Verlangen der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde seines Mitgliedstaats zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die zusammengestellten Informationen gemäß Anhang III. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben in ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung.
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