ANHANG II VO (EG) 2008/689
AUSFUHRNOTIFIKATION
Nach Artikel 7 erforderliche Informationen:
- 1.
-
Angaben zum auszuführenden Stoff:
- a)
- Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);
- b)
- weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);
- c)
- Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);
- d)
- CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;
- e)
- wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.
- 2.
-
Angaben zur auszuführenden Zubereitung:
- a)
- Handelsname und/oder -bezeichnung der Zubereitung;
- b)
- für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;
- c)
- CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.
- 3.
-
Angaben zum auszuführenden Artikel:
- a)
- Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels;
- b)
- für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.
- 4.
-
Informationen über die Ausfuhr:
- a)
- Bestimmungsland;
- b)
- Herkunftsland;
- c)
- voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;
- d)
- geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;
- e)
- beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen die Verwendung fällt;
- f)
- Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Einführer bzw. dem einführenden Unternehmen;
- g)
- Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer bzw. dem ausführenden Unternehmen.
- 5.
-
Bezeichnete nationale Behörden:
- a)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann;
- b)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.
- 6.
- Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.
- 7.
- Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
- 8.
-
Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union:
- a)
- Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen);
- b)
-
Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden
(Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.);
- c)
- Soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.
- 9.
- Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen.
- 10.
- Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.
- 11.
- Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d.
- 12.
- Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.
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