ANHANG II VO (EG) 2008/689

AUSFUHRNOTIFIKATION

Nach Artikel 7 erforderliche Informationen:

1.
Angaben zum auszuführenden Stoff:

a)
Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);
b)
weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);
c)
Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);
d)
CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;
e)
wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.

2.
Angaben zur auszuführenden Zubereitung:

a)
Handelsname und/oder -bezeichnung der Zubereitung;
b)
für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;
c)
CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.

3.
Angaben zum auszuführenden Artikel:

a)
Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels;
b)
für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.

4.
Informationen über die Ausfuhr:

a)
Bestimmungsland;
b)
Herkunftsland;
c)
voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;
d)
geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;
e)
beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen die Verwendung fällt;
f)
Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Einführer bzw. dem einführenden Unternehmen;
g)
Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer bzw. dem ausführenden Unternehmen.

5.
Bezeichnete nationale Behörden:

a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann;
b)
Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

6.
Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.
7.
Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
8.
Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union:

a)
Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen);
b)
Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden

(Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.);

c)
Soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.

9.
Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen.
10.
Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.
11.
Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d.
12.
Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.

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